IMPRESSUM
D&Y Küchen Paradies GmbH
Stuttgarter Strasse 106
70736 Fellbach
Tel + Fax: 0711 / 34 24 87 62
im ehem. SONY AREAL S106
HRB-Nummer: 723192
Amtsgericht: Stuttgart
UstID: DE256554899 Steuer-Nr.: 90499/36793 Geschäftsführer: Dogan
Kibaroglu und Yüksel Önder
Volksbank Zuffenhausen eG Konto - Nr.: 402 310 004 BLZ: 600 903 00
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Konzept, Design und Programmierung der Homepage:
Dogan Kibaroglu
info@dy-kuechenparadies.de
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma D&Y Küchen
Paradies GmbH
Stand: 30.05.2008
I. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung
verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei
denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige schriftliche
Vereinbarung erfolgt ist.
Handelsübliche und zumutbare Farb- und
Maserabweichungen bei Holz-, Textil- oder Steinoberflächen bleiben
vorbehalten.
II. Lieferfrist
1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann,
hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tag des
Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im
Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu
gewähren.
Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten
Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des
Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem
unvorhersehbaren
und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die
Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt,
wenn er in diesen Fällen nach
Ablauf der verlängerten Lieferfrist die
Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu
setzenden angemessenen Nachfrist nach
Eingang des Mahnschreibens des
Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt.
Die gesetzlichen
Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben
unberührt.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu
behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum auch dann
entsprechend für den Verkäufer zu wahren, wenn die gelieferten Waren
nicht unmittelbar für den Käufer,
sondern für Dritte bestimmt sind und
hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich
hinzuweisen.
Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen,
sind dem Verkäufer
unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter
Beifügung des Pfändungsprotokolls in Kopie.
IV. Montage
1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender
Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decke,
so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt,
Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen
Leistungsverpflichtungen
des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch
solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern
oder den
Subunternehmern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das
Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis
zahlen zu müssen,
geht mit der Übergabe/der Abnahme/der Ingebrauchnahme
auf den Käufer über.
VI. Erfüllungsverweigerung
1. Wenn der Käufer nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Erfüllung
verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 25 % des Bestellpreises als
pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer
bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem
Verkäufer kein oder ein
geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des
Verkäufers bleiben unberührt.
VII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die
Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt
vorliegen,
sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten
sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und
ferner nachweist,
sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware
bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den
Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die
seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht
hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs-
oder Vergleichsverfahren
beantragt wurde, es sei denn, der Käufer
leistete unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.
VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der
Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen,
Gebrauchsüberlassung
und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten
für den Transport und die Montage.
2. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im übrigen unberührt.
IX. Gewährleistung
1.Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf
Nacherfüllung zu, wobei er das
Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung
(Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist und die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder
nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig
verweigert wurde.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der
Käufer zu vertreten hat,
wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch
natürliche Abnutzung,
Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume,
intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht,
sonstige Temperatur-
oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
5. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen
gesetzlichen Regelung;
die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem
Gefahrübergang zu laufen.
6. Im übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten
unberührt.
7. Sollte bei vom Käufer behaupteten Mängeln hierüber keine Einigung
erzielt werden, so sind Verkäufer und Käufer berechtigt, einen von der
Industrie- und
Handelskammer oder der Handwerkskammer am Sitz des
Käufers zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen als
Schiedsgutachter zu beauftragen. Gegen dessen
Feststellung bleibt den Vertragsparteien der Rechtsweg im gesetzlichen
Umfang vorbehalten.
Die Kosten des Sachverständigen trägt die
unterliegende Vertragspartei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen
werden die Kosten angemessen verteilt.
X. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für den
Gerichtsstand der
Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlich
ausschlaggebend. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des
Verkäufers.
XI. Rechtswahl
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne UN-Kaufrecht.
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