D&Y Küchen Paradies
 
 
IMPRESSUM

D&Y Küchen Paradies GmbH
Stuttgarter Strasse 106
70736 Fellbach
Tel + Fax: 0711 / 34 24 87 62
im ehem. SONY AREAL S106
HRB-Nummer: 723192
Amtsgericht: Stuttgart
UstID: DE256554899 Steuer-Nr.: 90499/36793  Geschäftsführer: Dogan Kibaroglu   und   Yüksel Önder
Volksbank Zuffenhausen eG Konto - Nr.: 402 310 004 BLZ: 600 903 00

Wir überprüfen und aktualisieren die Informationen unserer Webseiten ständig. Trotz alles Sorgfalt können sich Details zwischenzeitlich geändert haben.
Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden.
Gleiches gilt auch für alle anderen Webseiten auf die mittels Hyperlink verwiesen wird.
Wir sind für den Inhalt der Webseiten, die auf Grund einer solchen Verbindung erreicht werden, nicht verantwortlich.

Konzept, Design und Programmierung der Homepage:
Dogan Kibaroglu
info@dy-kuechenparadies.de

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma D&Y Küchen Paradies GmbH
Stand: 30.05.2008
I. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss eine anderweitige schriftliche

Vereinbarung erfolgt ist.

Handelsübliche und zumutbare Farb- und Maserabweichungen bei Holz-, Textil- oder Steinoberflächen bleiben vorbehalten.
II. Lieferfrist
1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist - beginnend vom Tag des

Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf - zu gewähren.

Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, die auf einem unvorhersehbaren

und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach

Ablauf der verlängerten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach

Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt.

Die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Schadensersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum auch dann

entsprechend für den Verkäufer zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer,

sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
Jeder Standortwechsel und Eingriff Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer

unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls in Kopie.
IV. Montage
1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender

Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decke, so hat er dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter oder Subunternehmer des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen

des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern

oder den Subunternehmern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
 

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zahlen zu müssen,

geht mit der Übergabe/der Abnahme/der Ingebrauchnahme auf den Käufer über.
 

VI. Erfüllungsverweigerung
1. Wenn der Käufer nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Erfüllung verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, 25 % des Bestellpreises als

pauschalen Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem

Verkäufer kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.
 

VII. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen,

sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist,

sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer

unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Verkäufer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht

hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren

beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistete unverzüglich Vorauskasse oder ausreichende Sicherheit.
 

VIII. Warenrücknahme
1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen,

Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. Seine Aufwendungen umfassen unter anderem die Kosten für den Transport und die Montage.
2. Die Regelungen über Abzahlungsgeschäfte bleiben im übrigen unberührt.
 

IX. Gewährleistung
1.Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das

Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen

Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung

fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat,

wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung,

Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht,

sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
5. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung;

die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang zu laufen.
6. Im übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
7. Sollte bei vom Käufer behaupteten Mängeln hierüber keine Einigung erzielt werden, so sind Verkäufer und Käufer berechtigt, einen von der Industrie- und

Handelskammer oder der Handwerkskammer am Sitz des Käufers zu benennenden öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als

Schiedsgutachter zu beauftragen. Gegen dessen Feststellung bleibt den Vertragsparteien der Rechtsweg im gesetzlichen Umfang vorbehalten.

Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterliegende Vertragspartei, bei teilweisem Obsiegen bzw. Unterliegen werden die Kosten angemessen verteilt.
X. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für den Gerichtsstand der

Sitz der Firma des Verkäufers ausschließlich ausschlaggebend. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach

Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Firma des Verkäufers.
XI. Rechtswahl
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ohne UN-Kaufrecht.